Programm Support

AFA für Hard- und Software geändert auf 1 Jahr

Monat/Jahr: 10/2021
Zielsystem: Alle
DatenArt: PDF

BMF-Rundschreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung. Anwendbar auch auf in der Vergangenheit angeschafte Wirtschaftsgüter bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Kommentar:
In der Praxis ist es kaum möglich, zwischen ERP-Software bzw. Warenwirtschaftsprodukten und entsprechenden Services die eine Kassenfunktionalität repräsentieren zu unterscheiden. Die unter Rz. 5 aufgeführte Definition für Software lautet: „Der Begriff „Software“ im Sinne dieses Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung
oder Prozesssteuerung.“

Nach unserer Ansicht, fällt auch eine Kassensoftware unter die oben aufgeführte Softwaredefinition. Bitte fragen Sie Sie Ihre Steuerberatung zur Anwendung der Regelung und der sinnvollen Abschreibungsdauer in Ihrem Einzelfall.