40 Jahre Softwarehersteller und zuverlässiger Partner des Handels

Experten sind der Auffassung, wird eine Software genutzt, die zumindest teilweise bare Zahlungsvorgänge erfassen und abwickeln kann, sind die Maßnahmen des § 146a AO umzusetzen. Es geht nicht darum, ob diese Funktion genutzt wird.. - Lesen Sie mehr