40 Jahre Softwarehersteller und zuverlässiger Partner des Handels

Als Softwarehersteller besuchen wir Seminare im Interesse des Kunden. Die Firma Audicon betreut unter anderem die Finanzverwaltung in Bezug auf die Software IDEA zur digitalen Betriebsprüfung. Dabei wurde folgende Frage an Viktor Rebant, Bachelor of Law und Experte für die Schnittstelle zwischen IT und Steuerrecht gestellt.

"Viktor, wer wird überhaupt vom KassenG (speziell § 146a AO sowie TSE und ) erfasst? Existieren in der Praxis in Bezug darauf Probleme oder Unklarheiten?"

Antwort von Viktor Rebant:
"Der sachliche Anwendungsbereich des § 146a AO wird durch Nutzung einer für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisierte Software mit Kassenfunktion eröffnet. Das bedeutet konkret:
Nutze ich eine Software, mit der ich zumindest teilweise bare Zahlungsvorgänge erfassen und abwickeln könnte, komme ich in Pflicht die einzelnen Maßnahmen des § 146a AO umzusetzen.
Dabei ist das Wort „könnte“ zu beachten. Es geht nicht darum, ob ich diese Funktion nutze oder nicht. Es wird allein auf den Funktionsumfang abgestellt."

Nach unserere Auffassung sind hier vermutlich nahezu alle im Fahrradhandel eingesetzten IT-Lösungen betroffen. Bei Fehlern haftet gegenüber der Finanzverwaltung der Steuerpflichtige. Nur Steuerberaterinnen/Steuerberater können für Ihre Mandanten wirklich die Einzelfälle nach Kenntnis aller Fakten rechtssicher klären.